SATZUNG des TURNVEREIN FRIESENHEIM von 1909 e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der „Turnverein Friesenheim von 1909 e. V.“ (im Nachfolgenden „Verein“ genannt) mit Sitz in Friesenheim bei Lahr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr eingetragen.

§ 2
Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Förderung und Verbreitung des Turnens sowie der im Verein sonst betriebenen Sportarten. Er leistet damit einen Beitrag zur Gesundheit. Er versteht sich als Wahrer turnerischer Traditionen und ist dem Amateurgedanken verpflichtet.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die aktive Beteiligung am geselligen und kulturellen Leben der Gemeinde Friesenheim und wirkt in vielfältiger Form an der Freizeitgestaltung mit, insbesondere für die junge Generation.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
    Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die satzungsgemäß festgelegten Grundsätze des Deutschen Turnerbundes e. V. sind für den Verein gültig und verbindlich. Er fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Friesenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a. Austritt
    b. Tod
    c. Ausschluss
    aus dem Verein.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September. Bei Wegzug ist die Abmeldung zum Halbjahresende möglich.
  5. Gegen Mitglieder, die gegen die Grundsätze oder geltende Vereinsbeschlüsse verstoßen oder die durch ihr persönliches oder unsportliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a. Verweis
    b. Ausschluss aus dem Verein.
    Ausgeschlossen werden kann ebenfalls, wer bei Fälligkeit des Jahresbeitrags trotz Mahnung den Vorjahresbeitrag noch nicht entrichtet hat. Ein Ausschluss darf nur erfolgen, wenn ihn der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.

§ 4
Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates können Personen, die sich um die vom Verein gesetzten Ziele besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Hauptversammlung des TV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss des Verwaltungsrates muss mindestens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Für den Beschluss der Hauptversammlung des TV genügt die einfache Mehrheit.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Die Mitglieder haben Stimmrecht in den Organen des Vereins bei Vermögensangelegenheiten mit Vollendung des 18. Lebensjahres, bei allen anderen Entscheidungen mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder in den Vorstand und den Verwaltungsrat wählbar.

§ 6
Beiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.
Bei Abteilungen mit beschränkter Finanzhoheit übernimmt die Abteilungsversammlung dieses Recht.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand
b. der Verwaltungsrat
c. die Hauptversammlung

§ 8
Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an
    a. Der/die Vorsitzende Öffentlichkeitsarbeit
    b. der/die Vorsitzende Verwaltung
    c. der/die Vorsitzende Gymwelt
    d. der/die Schriftführer/-in
    e. der/die Rechner/-in
    f. der/die Oberturnwart/-in
    g. ein Vertreter der Jugend
    h. höchstens 5 Beisitzer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Er bleibt so lange im Amt, bis die Hauptversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gemäß §670 BGB. Sie können darüber hinaus die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a ESTG erhalten.

§ 9
Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
    a. den Mitgliedern des Vorstandes
    b. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter
  2. Der Verwaltungsrat kann fachkundige Mitglieder in beratender Eigenschaft zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  3. Der Verwaltungsrat hat die gesamte Arbeit innerhalb des Vereins anzuregen und zusammenzufassen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    a. die Vorbereitung und Durchführung von den Vereinszweck fördernden Veranstaltungen
    b. die Beschlussfassung über Ehrungen
    c. die Organisation des Sportbetriebes
    d. die an anderen Stellen dieser Satzung genannten Zuständigkeiten.
  4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 10
Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie muss alle 2 Jahre stattfinden.

  1. Die Hauptversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Prüfbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest, soweit sie nicht von den Abteilungsversammlungen festzulegen sind. Die Hauptversammlung ist allein zuständig für Satzungsänderungen.
  2. Im Abstand von zwei Jahren wählt die Hauptversammlung den Vorstand, die Abteilungsleiter der Abteilungen ohne beschränkte Finanzhoheit und die Kassenprüfer. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Hauptversammlung kann einstimmig beschließen, dass in offener Abstimmung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Die Vereinsmitglieder werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Gemeindeblatt Friesenheim und den Lahrer Tageszeitungen eingeladen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur mit Billigung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Behandlung und Beschlussfassung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.
  4. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
  5. Die Hauptversammlung ist oder wird beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte, der zu Beginn der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen worden ist, beschlussunfähig, so ist sie mit einer Frist von mindestens 4 Wochen erneut einzuberufen. Alsdann ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins nötig. Ist die Hauptversammlung, die zur Auflösung des Vereins einberufen worden ist, beschlussunfähig, so ist sie mit einer Frist von mindestens 4 Wochen erneut einzuberufen. Alsdann ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
    Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Verwaltungsrat dies mehrheitlich beschließt, oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich fordert. Die Einberufung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

§ 11
Abteilungen

  1. Durch Beschluss der Hauptversammlung können zur Betreibung einzelner Sportarten Abteilungen eingerichtet werden (Handballabteilung, Turnabteilung, usw.). Abteilungen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Turnvereins, die die Betreibung oder Förderung der von der Abteilung angebotenen Sportart zum Ziele haben.
  2. Durch Beschluss der Hauptversammlung des Turnvereins kann einer Abteilung gestattet werden, zum Betrieb der Abteilung eine eigene Kasse zu führen, eigene Bankkonten zu unterhalten und für ihre Mitglieder eigene Beiträge sowie Aufnahmegebühren festzulegen (beschränkte Finanzhoheit). Die beschränkte Finanzhoheit erschöpft sich im finanziellen Aufkommen der Abteilung. Darüber hinaus kann die Abteilung den Verein vermögensrechtlich nicht verpflichten.
  3. Die Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter geführt. Bei Abteilungen ohne beschränkte Finanzhoheit wird der Abteilungsleiter von der Hauptversammlung des Turnvereins gewählt. Bei Abteilungen mit beschränkter Finanzhoheit wählen die Mitglieder der Abteilung (Mitgliederversammlung) den Abteilungsleiter.
  4. Abteilungen mit beschränkter Finanzhoheit haben eine Abteilungsleitung zu bilden. Der Abteilungsleitung gehören außer dem Abteilungsleiter mindestens zwei weitere Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Zu Mitgliederversammlungen und zu Sitzungen der Abteilungsleitung ist der Vorsitzende des Turnvereins einzuladen. Im Verhinderungsfall entsendet er einen von ihm zu bestimmenden Vertreter aus der Vorstandschaft des Turnvereins. Vorsitzender oder Vertreter nehmen an den Versammlungen und Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
  5. Die Führung der laufenden Geschäfte einer Abteilung mit beschränkter Finanzhoheit übernimmt der Abteilungsleiter.
  6. Sach- und Geldvermögen, das der Turnverein von Dritten zur Betreibung einer von einer Abteilung betriebenen Sportart übertragen oder zur Nutzung überlassen bekommt, muss zweckgebunden verwendet und der Abteilung zur Verfügung gestellt werden.
  7. Sach- und Geldvermögen, welches die Mitglieder einer Abteilung aus Abteilungsmitteln erworben haben, kann vom Turnverein nicht zweckentfremdend verwendet werden. Bei Auflösung der Abteilung fällt es an den Turnverein. Der Turnverein unterstützt die Abteilungen bei Bedarf auch finanziell im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  8. Falls die Mitglieder einer Abteilung zugunsten der Abteilung finanzielle Verpflichtungen eingehen, die durch das Abteilungsvermögen nicht abgedeckt sind, darf der Turnverein keine Sicherheit stellen.
  9. Bestehende Abteilungen können von der Hauptversammlung des Turnvereins aufgelöst werden:
  10. auf Antrag der Abteilung
  11. auf Antrag des Vorstands des Turnvereins, falls die Abteilungsleitung diesem Antrag nicht widerspricht. Der Antrag ist der Abteilungsleitung mindestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung des Turnvereins bekanntzugeben.

§ 12
Datenschutz

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung beschlossen.

Friesenheim, den 05. April 2019